
Kernanliegen 1 des Vereins ist die Verhinderung des Abschnitt 2 der Umfahrung Mellingen, die Erhaltung des Naherholungsgebietes und die unversehrte Erhaltung der Reussebene bei Mellingen für die zukünftigen Generationen z.B. für die Realisierung eines zusammenhängenden Auenschutzgebietes.
Kernanliegen 2 ist der Kampf zur Erhaltung aller bestehenden nationalen und kommunalen Schutzgebiete im ganzen Gebiet der Umfahrung Mellingen (Abschnitt 1 und 2).
Kernanliegen 3 ist die Erhaltung der Reussuferschutzzone bei der geplanten Brücke über die Reuss und die Erhaltung der Uferschutzzone beim Franzosengraben. Beide Schutzzonen sind nicht verhandelbar.
Kernanliegen 4 ist der Schutz des bestehenden Grundwasserschutzbereiches in beiden Abschnitten und der Kampf, dass der Abschnitt 2 nicht durch die kantonale Hochwasserschutzzone gebaut wird. Beide Anliegen sind nicht verhandelbar.
Kernanliegen 5 ist der Kampf, dass alle Hochbauten, Über- oder Unterführungen behindertengerecht gebaut werden und dass endlich der Schutz für Kinder, Jugendliche, Behinderte und Fussgänger auf allen Strassen der Gemeinde Mellingen realisiert wird.
Wenn Abschnitt 2 der Umfahrung nicht ersatzlos aus der Planung entfernt wird, werden wir der Realisierung des Abschnitt 1 nur zustimmen, wenn alle Anforderungen an den Natur- und Umweltschutz gewährleistet sind und die Altstadt Mellingen verkehrsfrei wird.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Paul Vogler: 076 378 88 88.
Die Statuten des Vereins "Bye Bye Abschnitt 2" zum herunterladen.
Der Verein Bye Bye Abschnitt 2 hat die Verhinderung des Abschnitt 2 der Umfahrung Mellingen zum Zielweiter ...
Die Medienmitteilung vom 3.5.2010 an die aargauische Presse.weiter ...
Hier können Sie die verschiedenen Musterbriefe zur Vernehmlassung herunterladen.weiter ...
Wir veröffentlichen Stellungnahmen zur Umfahrung Mellingen, welche von grossem öfentlichen Interessen sind. Wenn Sie ihre Stellungnahme hier veröffentlicht haben möchten, schicken Sie diese an abschnitt-2@fovea.com Wir werden die Stellungnahme prüfen und wenn diese den Publikationsansprüchen weiter ...